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des Angelsportvereins Cuxhaven Land Hadeln e.V Der 1935 gegründete Verein führt den Namen Der Verein hat seinen Sitz in Cuxhaven und ist unter der Nummer VR 130049 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Tostedt eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Verein bezweckt die Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Den Mitgliedern des Vorstandes, den Sportwarten und dem Schriftführer darf eine angemessene jährliche Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Die Höhe der Aufwandsentschädigung ist vom erweiterten Vorstand zu genehmigen. Im Übrigen arbeiten alle Organe des Vereins ehrenamtlich. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins oder Teile davon. Mitglied im Verein kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine eventuelle Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand erfolgt ohne Angabe von Gründen. Gegen die Ablehnung ist ein Einspruch möglich. Er muss schriftlich innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung der Ablehnung an den Ehrenrat des Vereins gerichtet werden. Die Entscheidung des Ehrenrates erfolgt in letzter Instanz. Sie ist endgültig. Mit dem Aufnahmeantrag unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung. Die Mitgliedschaft beginnt frühestens mit dem Eingang des Jahresbeitrages beim Verein. Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gehören der Jugendgruppe des Ver-eins an. Ihre Beitrittserklärung bedarf der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin / des gesetzlichen Vertreters. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres be-ginnt ihr aktives und passives Wahlrecht, sowie ihr Stimmrecht im Verein. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet Alle Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige geldliche Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht ausgeglichen sind. Begründete Stundungs- und Erlassanträge können schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Die Mitgliedschaft im Verein endet mit der schriftlichen Austrittserklärung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres. Um rechtswirksam zu werden, muss diese einen vollen Monat vor Beginn des neuen Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sein. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod eines Mitglieds. Die Mitgliedschaft erlischt außerdem durch ein abgeschlossenes Ausschlussverfah-ren und ruht während eines laufenden Ausschlussverfahrens. Ein Ausschluss wird rechtswirksam mit der Zustellung des durch Einschreibebrief zu versendenden end-gültigen Ausschlussbescheides. Ausschlussgründe sind Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt werden. Gegen den Ausschluss ist die Anrufung des Ehrenrates zulässig. Sie muss schriftlich innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlusses an den Ehrenrat des Vereins gerichtet werden. Die Entscheidung des Ehrenrates erfolgt in letzter Instanz. Sie ist endgültig. Ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder haben keine Rechte am Vereinsvermögen. Alle vereinseigenen und amtlichen Ausweise sind nach einem Ausschluss sofort zurückzugeben. Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte, die aus der Mitgliedschaft im Verein abgeleitet werden konnten. Die Organe des Vereins sind Mitgliederversammlungen sind die Jahreshauptversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlungen. Die Jahreshauptversammlung tritt jeweils im ersten Quartal eines Jahres zusammen. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Sie müssen auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der Mitglieder über 18 Jahre einberufen werden. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes gem. § 9 geleitet. Die Entlastung des Vorstandes und bei Neuwahlen die Wahl des 1. Vorsitzenden leitet ein von der Mitgliederversammlung durch Beschluss zu bestimmendes Mitglied. Nach der Erstattung des Kassenberichtes durch den Schatzmeister hat der 1. Vorsitzende die finanzielle Situation des Vereins im Rückblick und im Ausblick auf das kommende Geschäftsjahr zu erläutern. Wahlen werden per Akklamation oder – auf Antrag von mindestens 25 % der anwesenden Mitglieder – geheim durchgeführt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsperiode der Kassenprüfer ist auf zwei Jahre begrenzt. Eine erneute Wahl nach mindestens zweijähriger Unterbrechung ist zulässig. Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Beschlüsse von Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zur Änderung des Vereinszwecks sowie zur Auflösung des Vereins von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge gelten bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Abstimmungen werden grundsätzlich per Akklamation durchgeführt. Sie sind geheim durchzuführen, wenn mindestens 25 % der anwesenden Mitglieder dies beantragen. Die Amtszeit ausscheidender Vorstandsmitglieder endet erst nach Abschluss der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattgefunden hat. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, Abstimmungs- und Wahlergebnisse und die Art der Wahlen und Abstimmungen enthalten. Eine Anwesenheitsliste, der Bericht der Kassenprüfer und eventuelle Anträge sind dem Protokoll als Anlage beizufügen. (1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus Die Amtsperiode der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit alle zwei Jahre wechselweise in folgenden Gruppen gewählt: a) 1. Vorsitzender und Schatzmeister, b) 2. Vorsitzender und Geschäftsführer. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand bis zu einer auf der nächsten Mitgliederversammlung zu treffenden Bestätigung aus dem Kreis der Mitglieder ein Ersatzmitglied berufen. (2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung oder zwingende gesetzliche Regelungen anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: Der Vorstand regelt die Geschäftsverteilung in eigener Zuständigkeit. Alle Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das Ort und Zeit der Vorstandssit-zung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthält. (3) Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertritt den Verein zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 5.000 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat. (1) Der erweiterte Vorstand besteht aus Die Amtsperiode der Mitglieder des erweiterten Vorstandes beträgt vier Jahre. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit alle zwei Jahre wechselweise in folgenden Gruppen gewählt: a) Schriftführer, ein Jugendwart, ein Sportwart, zwei Beiräte, b) Pressewart, ein Jugendwart, ein Sportwart, ein Beirat. Die Gewässerwarte sowie die Arbeitsdienstbeauftragten und Gerätewarte werden nicht gewählt, sondern vom Vorstand in ihr Amt eingesetzt. Ihre Amtszeit ist nicht befristet. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die Restdauer der Amtszeit aus dem Kreis der Mitglieder ein Ersatzmitglied bestimmen. Der erweiterte Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: Alle Beschlüsse des erweiterten Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Sitzung des erweiterten Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthält. Der Ehrenrat besteht aus 5 Mitgliedern des Vereins. Ihre Persönlichkeit muss Gewähr für gerechte und faire Entscheidungen bieten. Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsperiode von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht dem Vorstand nach § 9 dieser Satzung angehören. Der Ehrenrat ist zuständig Seine Entscheidung trifft der Ehrenrat als letzte Instanz. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Die Jahresrechnung ist von den Kassenprüfern zu prüfen. Der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben und unmittelbar nach Bekanntgabe dem Vorstand auszuhändigen. Die Jahresrechnung ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Mehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vermögen zu gleichen Teilen der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger e.V. und der Lebenshilfe für geistig Behinderte e.V. Cuxhaven zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Für alle anfallenden Vorkommnisse, die nicht durch die Satzung geregelt werden, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Zweiter Titel, Juristische Personen – Vereine, §§ 21-29. (1) Abweichend von § 9 Abs. 1 Buchstabe b) dieser Satzung werden der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer auf der Jahreshauptversammlung 2010 für die Dauer von zwei Jahren gewählt. (2) Abweichend von § 10 Abs. 1 Buchstabe b) dieser Satzung werden der Pressewart, ein Jugendwart, ein Sportwart und ein Beirat auf der Jahreshauptversammlung 2010 für die Dauer von zwei Jahren gewählt. gez.Peter Poehlemann (2.Vorsitzender) |
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